Freisinnige
Freiheit, Wohlstand, Sicherheit
Unsere

Statuen

Stand: 28.02.2022
SATZUNG
DER POLITISCHEN PARTEI „Freisinnige“
1.Grundsätze
1.1 Rechtsform

„Freisinnige“ ist eine Partei gemäß Parteiengesetz 2012 (BGBL.INr.56/2012) idgF mit Sitz in Wien.

1.2. Zweck

Zweck der Partei ist die Zusammenfassung gleichgesinnter Personen unter einer selbstgewählten Leitung zur Umsetzung von Maßnahmen, welche den Menschen ein Höchstmaß an Freiheit und Selbstbestimmung bringen und den staatlichen Einfluss auf das Leben der Menschen auf ein Mindestmaß zurückführen und sichern werden. Für die Tätigkeit der Partei ist das vom Bundesparteitag beschlossene Parteiprogramm maßgebend.

1.3. Name
Die Partei führt den Namen „Freisinnige“

2.Mitgliedschaft 2.1. Voraussetzungen

Mitglied der Partei können natürliche Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder einem Hauptwohnsitz in Österreich oder Südtirol werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen.

2.2. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch den Beitritt erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.

2.2.1 Abweichende Mitgliedschaften ohne Stimmrecht wie Fördermitgliedschaften, Sondermitgliedschaften, Ehrenmitgliedschaften etc. können in den Ausführungsstatuten oder der Geschäftsordnung festgelegt werden.

2.3. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, Säumigkeit mit 2 Jahres- Mitgliedsbeiträgen, bei Personen ohne österreichische Staatsangehörigkeit weiter‘s durch Auflassung des Hauptwohnsitzes in Österreich oder Südtirol.

2.3.1. Austritt

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und wird ohne weiteres zum Zeitpunkt des Einlangens wirksam.

2.3.2. Ausschluss

Mitglieder oder Vorstandsmitglieder die dem Ansehen der Partei Schaden oder gegen die Satzung bzw. Ausführungsstatute verstoßen, können mit sofortiger

Wirkung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss kann innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung der Entscheidung vom betroffenen Mitglied beim Schiedsgericht angefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht hat innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der schriftlichen begründeten Stellungnahme des Vorstands sowie der schriftlichen Replik des ausgeschlossenen Mitglieds zu entscheiden. Es kann den Ausschluss bestätigen oder ihn vorübergehend aufheben und die Angelegenheit an die Mitgliederversammlung verweisen, die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über den Ausschluss endgültig zu entscheiden hat.

3. Organisation
3.1. Organe
Organe der Partei sind:
a) Parteiobmann/Parteiobfrau
b) Die Mitgliederversammlung
c) Der Vorstand
d) Der/Die Rechnungsprüfer/In
e) Das Schiedsgericht
3.1.1 Weitere Organe

Weitere Organe auf Landes- oder Gemeindeebene können von den selbständigen Organisationseinheiten eingerichtet werden. Diese sind an dieses Statut und die Ausführungsstatute gebunden.

3.2. Abberufung

Die Mitgliederversammlung kann alle oder einzelne Mitglieder der in Art. 3.1. lit a,c,d und e genannten Organe mit 2 Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen.

3.3. Organisationsevaluierung

Alle Organe der Partei verpflichten sich, die Organisation, ihre Innovationskraft, Reflexions- und Konfliktfähigkeit, Effizienz und Sparsamkeit laufend zu evaluieren.

4. Mitgliederversammlung
4.1. Bedeutung und Zusammensetzung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Auf Verlangen der Hälfte der anwesenden Mitglieder ist die Öffentlichkeit zu bestimmten Tagesordnungspunkten auszuschließen. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Partei. Sie steht unter dem Vorsitz des Parteiobmanns, bei Verhinderung seines Stellvertreters oder des Geschäftsführers.

4.2. Einberufung

Die Mitgliederversammlung findet zumindest einmal im Zeitraum von 24 Monaten statt. Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder Aufbegehren:

A) von mindestens 20% der Mitglieder
B) des/der Rechnungsprüfer/In

Die Einladung an die Mitglieder hat mindestens 4 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Nähere Bestimmungen über die Form der Einladung zur Mitgliederversammlung sowie das Einbringen von Anträgen

werden in der Geschäftsordnung der „Freisinnigen“ festgelegt. In dringenden Angelegenheiten kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden in diesem Fall hat die offizielle Einladung mindestens 14 Tage davor zu erfolgen.

4.3. Zuständigkeit

Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Beschlussfassung über Einwendungen zum Protokoll der letzten Mitgliederversammlung und Wahl des Sitzungspräsidiums;
b) Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes nach Kenntnisnahme des Berichts des/der Rechnungsprüfer/In;
c) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Budget;
d) Wahl/Abwahl der Mitglieder des Vorstandes;
e) Wahl/Abwahl des/der Rechnungsprüfer/In und der Mitglieder des Schiedsgerichts; f) die Beteiligung an der Listenerstellung für landesweite Wahlen;
g) Abstimmung über Kandidaten/Innen der Partei für themenbezogene Arbeitskreise, sofern solche vorgesehen sind;
h) Beschlussfassung über Vereinbarungen (insbesondere betreffend Kooperationen, Wahlbündnisse und Koalitionen) mit anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Bundes- oder Landesebene- in diesen Fragen ist eine Mehrheit von 2 Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig;
i) Stellungnahme über Beschlussfassung zu weiteren vom Vorstand vorgelegten Geschäften;
j) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
k) weitere nach Gesetz den Statuten oder der Geschäftsordnung zugewiesene Geschäfte;
l) Annahme und Änderung der Satzung, so wie der Ausführungsstatute und der Geschäftsordnung - hierfür ist eine Mehrheit von 2 Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig;
m) Annahme und Änderung des Parteiprogramms;
n) Annahme und Änderung von Wahlprogrammen für landes- oder bundesweite Wahlen; o) Beschlussfassung über Richtlinien für Vereinbarungen mit anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Bundes- Landes- und Gemeindeebene;
p) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung - hierfür ist eine Mehrheit von 2 Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

5. Vorstand
5.1. Zusammensetzung

Der Vorstand besteht zumindest aus 4 stimmberechtigten Mitgliedern. Der Vorstand umfasst jedenfalls einen Parteiobmann/eine Parteiobfrau, Finanzreferent und Schriftführer.

Seine Funktionsperiode beginnt unmittelbar nach der Wahl. Der Vorstand kann seinen Beratungen weitere Mitglieder ohne Stimmrecht hinzuziehen. Die Leitung einer Vorstandssitzung übernimmt in erster Linie der Vorsitzende oder deren Stellvertreter. Der Vorstand wird für die ersten 3 Jahre nominiert.

5.2. Wahl

Die Mitglieder des Vorstandes werden nach der Nominierung in der Mitgliederversammlung auf die Zeit von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl in den Vorstand, unabhängig von der Funktion, ist maximal zweimal möglich.

Der Vorstand kann in den Ausführungsstatuten neue Vorstandspositionen definieren und kann neue stimmberechtigte Vorstandsmitglieder bestellen, die Bestellungen bleiben nur dann in Kraft, wenn sie bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

5.3. Zuständigkeit

a) Der/Die Vorsitzende/Obmann, im Verhinderungsfall eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/Innen oder der Geschäftsführer, vertritt die Partei nach außen. Bis zur Konstituierung des Vorstandes vertritt der Hinterleger Christian Ebner, die Partei alleine nach außen. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die jeweils einen Umfang von 1000 € nicht übersteigen, ist Vorsitzende/Obmann oder der/die Finanzreferent/In, im Verhinderungsfall sein/ihr Stellvertreter/In oder der Geschäftsführer alleine vertretungsbefugt.
b) Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die jeweils einen Umfang von 5000 € übersteigen, ist der/die Vorsitzende/Obmann gemeinsam mit der/dem Finanzreferent/In, im Verhinderungsfall seinem/Ihrer Stellvertreter/In, vertretungsbefugt. (sofern die Beträge am Parteikonto Deckung finden).
c) im Innenverhältnis führt der Vorstand die Geschäfte der Partei, soweit diese nicht anderen Organen vorbehalten sind.
d) der Vorstand entscheidet insbesondere über die Aufnahme von Mitgliedern (Art.2.2). Bis zur Konstituierung des Vorstandes kann der Hinterleger über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden.
e) Sollte die Mitgliederversammlung kein Schiedsgericht gewählt haben, so kann dieses bei Bedarf vom Vorstand bestellt werden. Es bleibt nur im Amt, wenn es bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt wird.

5.4. Beschlussfassung

5.4.1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fällt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden/Obmann.
5.4.2. Der Vorstand kann einzelne seiner Aufgaben dem/der Vorsitzenden/Obmann, oder einem Exekutivkomitee aus seiner Mitte übertragen. Dies ändert nichts an seiner Verantwortlichkeit gegenüber der Mitgliederversammlung.

6. Rechnungsprüfer/In
6.1. Bestellung/Zuständigkeit

Der/Die Rechnungsprüfer/In wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechnungsprüfer/Innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören. Dem/der Rechnungsprüfer/In obliegt die Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der statutengemäßen Verwendung der Mittel innerhalb der gesetzlichen Normen.

7. Schiedsgericht

7.1. Zusammensetzung
Das Schiedsgericht besteht aus einem/einer Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Das Schiedsgericht ist ein Schiedgericht iSd §§ 577ff ZPO und entscheidet in allen die Partei und ihre Mitglieder und Funktionäre betreffenden Angelegenheiten.

8. Schlussbestimmungen

1. Die Partei kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Änderungen der Satzung bedürfen einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

4. Die Geschäftsordnung regelt den konkreten Organisationsaufbau sowie die finanzielle Gebarung der Partei.

10.1. Haftung

Für die Verpflichtungen der Partei haftet nur das Parteivermögen. Eine persönliche Haftung des Parteiobmanns/frau, Vorstand besteht nicht.

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